Steuerbefreiung greift nicht: Immobilienerbe: Plan zu Eigennutzung macht kein Familienheim
Wie streng ist die Steuerbefreiung für das Familienheim geregelt? Ein aktuelles Urteil zeigt, dass selbst konkrete Umzugspläne nicht ausreichen können.
Wer eine Immobilie vom Ehepartner erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der vererbten Immobilie um das sogenannte Familienheim handelt - also das bisherige Zuhause. Wie streng diese Regelung auszulegen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 4 K 1808/25 Erb). Selbst eine fest geplante Eigennutzung reicht danach nicht aus.
In dem konkreten Fall lebte ein Ehepaar in einem gemieteten Haus. Dem Ehemann gehörte jedoch eine Eigentumswohnung, die seit mehreren Jahren vermietet war. Nach seiner Pensionierung wollte das Paar dort gemeinsam einziehen. Aufgrund einer schweren Erkrankung verschob sich dieser Plan jedoch. Noch bevor der Umzug umgesetzt werden konnte, verstarb der Ehemann überraschend.
Die Witwe kündigte den Mietern daraufhin unmittelbar nach dem Todesfall wegen Eigenbedarfs und zog wenige Wochen später in die Wohnung ein. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim. Sie argumentierte, ohne den unerwarteten Tod wäre die Wohnung kurze Zeit später zweifellos der gemeinsame Lebensmittelpunkt geworden. Der Sinn der gesetzlichen Regelung bestehe schließlich darin, das Familienheim innerhalb der Familie von der Erbschaftsteuer freizustellen.
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