20 Jahre AGG: Wie wirksam ist das Antidiskriminierungsgesetz?
Im Sommer 2006 diskutierten Politiker, Personalleiter und Anwälte über ein Gesetz, das Bürger im Alltag – als Mieter, Kunden und insbesondere als Beschäftigte – vor Diskriminierung schützen sollte. Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hatte in vielen Betrieben den Ruf eines Bürokratiemonsters. Das Regelwerk verpflichtete Unternehmen zur Einrichtung einer Beschwerdestelle und zur Information der Beschäftigten über ihre Rechte. Zudem warnten Kritiker vor Reputationsgefahren und finanziellen Risiken für Unternehmen sowie einer hohen Auslastung der Arbeitsgerichte.
Ziel des AGG ist es laut Gesetzestext, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Betroffene haben ein Beschwerderecht sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung. Im Streitfall müssen sie Tatsachen darlegen und beweisen, die eine Benachteiligung aus einem geschützten Grund vermuten lassen. Dann muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Bei Entgeltgleichheitsklagen kann nach der jüngsten BAG-Rechtsprechung eine einzelne Vergleichsperson genügen.
In der Praxis führte das Gesetz häufig zu Streit zwischen Arbeitgebern, Dienstleistern oder Vermietern und mutmaßlichen Diskriminierungsopfern. Ein Fazit nach 20 Jahren: Die Einhaltung der Benachteiligungsverbote ist nicht nur Aufgabe der Unternehmen oder Vertragspartner, sondern wird zudem von Gerichten überprüft und durch Grundsatzentscheidungen geprägt.
So mussten Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof über Streitigkeiten mit „AGG-Hoppern“ entscheiden. Damit sind Bewerber gemeint, die sich gezielt auf potentiell diskriminierende Stellenausschreibungen bewerben. Nach einer Ablehnung verlangen sie eine Entschädigung gemäß dem AGG. Treten solche Fälle massenhaft auf, geht die Justiz von einem Geschäftsmodell aus. In einem Grundsatzurteil legte das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) fest, dass bei nachgewiesenem Rechtsmissbrauch kein Entschädigungsanspruch besteht – der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darf nicht als Einnahmequelle dienen.
Wie vielseitig AGG-Streitigkeiten auch nach fast 20 Jahren sind, zeigt ein Blick auf jüngere Fälle. In einer „Equal Pay“-Klage zur Lohngleichheit von Frauen und Männern stellte das BAG im Oktober 2025 klar, dass eine einzelne Vergleichsperson genügt. Wie viel die Klägerin, eine langjährige Abteilungsleiterin des Nutzfahrzeugherstellers Daimler Truck, vom Konzern fordern kann, ließen die höchsten deutschen Arbeitsrichter jedoch offen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg muss nach der Zurückverweisung in dieser Woche abermals entscheiden.
Ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts liegt seit diesem Frühjahr vor. Er dient vor allem der Umsetzung von EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz und zur Arbeit der Gleichbehandlungsstellen.
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